Fachartikel8 Min. LesezeitVon Dr. Alexander Groß

Polizei verlassen: Was Sie vor dem Entlassungsantrag klären sollten

Kurzantwort

Klären Sie vor dem Entlassungsantrag Ihre Altersabsicherung, mögliche Rückforderungen, den Krankenversicherungsschutz und das Einkommen nach dem Wechsel. Erst danach lassen sich ein tragfähiger Übergang und der passende Entlassungstermin planen. Bund und Länder haben unterschiedliche Regeln.

Inhalt(8 Kapitel)
  1. 1. Klären, welchen Wechsel Sie tatsächlich wollen
  2. 2. Versorgung und mögliche Rückforderungen klären
  3. 3. Krankenversicherung ab dem Austritt sichern
  4. 4. Neues Einkommen und Übergangskosten prüfen
  5. 5. Entlassungstermin und neuen Arbeitsbeginn abstimmen
  6. Was vor dem Antrag feststehen sollte
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen und Prüfstand

Sie überlegen, den Polizeidienst zu verlassen. Vielleicht gibt es schon ein Stellenangebot. Vielleicht möchten Sie zunächst wissen, ob Sie sich den Wechsel leisten können. In beiden Fällen brauchen Sie Antworten auf dieselben Fragen: Was bleibt von der bisherigen Absicherung? Was kostet der Übergang? Und wann können Sie tatsächlich anfangen?

Dieser Ablauf richtet sich an ausgebildete Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte auf Probe oder Lebenszeit. Noch im Vorbereitungsdienst? Dann ist Polizeiausbildung abbrechen: Folgen, Fristen, Geld der passende Einstieg.

Sie müssen noch nicht wissen, welcher Beruf es auf Dauer werden soll. Bevor Sie Ihre Entlassung verlangen, sollten aber die Folgen für Geld, Versicherung und Termine geklärt sein. Die folgenden Schritte helfen bei der Vorbereitung; sie ersetzen keine rechtliche Prüfung Ihres Falls.

1. Klären, welchen Wechsel Sie tatsächlich wollen

Eine andere Dienststelle, ein anderer Dienstherr und ein Beruf außerhalb des Beamtenverhältnisses sind unterschiedliche Wege. Lassen Sie deshalb zuerst prüfen, ob für Ihr Ziel eine Versetzung infrage kommt. Bei einer Versetzung nach § 15 BeamtStG wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt. Die Vorschrift betrifft den Wechsel zwischen Ländern oder zum Bund und setzt unter anderem die Befähigung für die Ziellaufbahn sowie das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn voraus.

Auch eine andere Verwendung, Teilzeit oder Beurlaubung können Fragen für das Personalgespräch sein. Ob das für Sie möglich und sinnvoll ist, muss anhand der geltenden Regelung geklärt werden. Eine Auszeit ist nicht automatisch bewilligungsfähig oder finanziell folgenlos.

Wenn Ihre Gesundheit der Anlass ist: Klären Sie die Situation ärztlich und beamtenrechtlich, bevor Sie daraus einen eigenen Entlassungsantrag machen. Eine mögliche Dienstunfähigkeit erfordert eine andere Prüfung. Bei Landesbeamten auf Lebenszeit sieht § 26 BeamtStG unter anderem die Prüfung einer anderweitigen Verwendung vor. Der Beitrag Polizeidienstunfähig: Wann kommt eine Pension infrage? ordnet die Unterschiede ein.

Frage an die Personalstelle: „Für mich kommt eine Tätigkeit bei … infrage. Welcher Wechselweg wäre dafür möglich, und welche Folgen hätte er für mein Beamtenverhältnis?“

2. Versorgung und mögliche Rückforderungen klären

Legen Sie vor den Auskunftsanfragen die Unterlagen bereit, auf die es ankommt:

  • Ihre Ernennungsurkunde und Angaben zum aktuellen Beamtenstatus.
  • Dienstzeiten einschließlich Ausbildung, Teilzeit, Beurlaubungen und früheren Dienstherren.
  • Aktuelle Bezügemitteilungen und vorhandene Versorgungsauskünfte.
  • Auflagen oder Vereinbarungen zu Ausbildung, Zuschlägen und bezahlten Fortbildungen.

Für die Altersabsicherung brauchen Sie eine Auskunft zu Ihrem Ausscheiden, nicht nur eine Prognose für den regulären Ruhestand. Fragen Sie die zuständige Versorgungsstelle, ob Altersgeld oder Nachversicherung in Betracht kommt, welche Zeiten berücksichtigt werden und welche Erklärungen erforderlich sind. Die Voraussetzungen der Nachversicherung regelt § 8 Abs. 2 SGB VI; mögliche Aufschubgründe stehen in § 184 SGB VI.

Ein wichtiger Unterschied: Im Bund erfasst § 1 AltGG bei Beamten den Lebenszeitstatus. Die Erklärung, Altersgeld anstelle der Nachversicherung zu wählen, muss dort vor Beendigung des Dienstverhältnisses abgegeben werden. Weitere Voraussetzungen, etwa die erforderliche Dienstzeit, stehen in § 3 AltGG. Daraus folgt weder ein allgemeiner Anspruch für Beamte auf Probe noch eine einheitliche Regel für die Länder. Zum Weiterlesen: Altersgeld oder Nachversicherung?

Mögliche Rückforderungen gehören in eine eigene Auskunft. Fragen Sie die zuständige Personal- oder Bezügestelle, ob bei Ihrem geplanten Austritt Forderungen geprüft werden, auf welcher Grundlage und wie sie berechnet würden. Dass eine Kollegin nichts zurückzahlen musste, beantwortet Ihren Fall nicht. Bei früheren Anwärterbezügen hilft die Übersicht zu Rückzahlungsregeln; andere Ausbildungs- oder Fortbildungsvereinbarungen sind gesondert zu prüfen.

3. Krankenversicherung ab dem Austritt sichern

Klären Sie mit der zuständigen Stelle das Ende Ihrer Heilfürsorge oder Beihilfe und mit Krankenkasse oder Versicherer den Anschluss. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen:

  • Ab welchem Datum welcher Schutz besteht, einschließlich Pflegeversicherung.
  • Welche Beiträge Sie selbst zahlen und welche Nachweise noch fehlen.
  • Wie ein Zeitraum zwischen Dienstende und neuer Beschäftigung abgesichert wird.
  • Ob eine vorhandene Anwartschaft aktiviert oder ein privater Tarif angepasst werden muss.

Ein neuer Arbeitsvertrag garantiert nicht in jedem Fall den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung. Neben der Versicherungspflicht für Beschäftigte nach § 5 SGB V sind insbesondere die Ausnahmen in § 6 SGB V zu beachten, etwa beim Einkommen oder bei bestimmten Versicherungsverläufen nach dem 55. Geburtstag.

Bei einer bestehenden beihilfeergänzenden Krankenversicherung regelt § 199 Abs. 2 VVG einen Anpassungsanspruch bei Wegfall der Beihilfe. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, erfolgt die Anpassung ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten; die Ausnahme für den Basistarif steht in Absatz 3. Diese Antragsfrist ist keine Zusage, dass bis dahin bereits Vollschutz besteht.

Die verschiedenen Anschlusswege erläutert Krankenversicherung nach dem Ausstieg. Entscheidend für Ihre Planung sind die bestätigten Bedingungen Ihres eigenen Schutzes.

4. Neues Einkommen und Übergangskosten prüfen

Vergleichen Sie, was Ihnen heute und nach dem Wechsel nach Steuern, Sozialabgaben und selbst getragenen Versicherungsbeiträgen bleibt. Bruttobesoldung und Bruttogehalt nebeneinanderzustellen reicht dafür nicht.

Wenn Sie eine neue Stelle anstreben, rechnen Sie mit dem konkreten Angebot: feste Vergütung, Arbeitszeit, Arbeitsort, Beginn und Probezeit. Variable Zahlungen sollten Sie getrennt betrachten. Wenn noch keine Stelle feststeht, hilft der Beitrag Berufe nach der Polizei beim Abgleich Ihrer Erfahrung mit tatsächlichen Anforderungen.

Rechnen Sie den Übergang separat: Welche laufenden Ausgaben fallen an, wann wird das letzte beziehungsweise erste Einkommen gezahlt, und welche einmaligen Kosten oder möglichen Forderungen kommen hinzu? Prüfen Sie auch, wie Sie eine Verzögerung überbrücken würden. Ob dafür eine bestimmte Rücklage genügt, hängt von Ihren Ausgaben und Zusagen ab; eine pauschale Monatszahl hilft hier wenig.

Ein späterer Versorgungsanspruch finanziert nicht automatisch die Zeit bis zum nächsten Gehalt. Im Bundesrecht entfällt nach der Entlassung grundsätzlich der Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 39 BBG). Bundes-Altersgeld ruht grundsätzlich bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze; Ausnahmen regelt § 3 AltGG.

5. Entlassungstermin und neuen Arbeitsbeginn abstimmen

Erst mit den Auskünften lässt sich beurteilen, welcher Termin für Sie passt. Stimmen Sie den gewünschten Austritt und den neuen Arbeitsbeginn ab, bevor Sie sich auf zwei möglicherweise unvereinbare Daten festlegen. Fragen Sie die Personalstelle auch nach Übergabe, Resturlaub, Zeitguthaben und den benötigten Bescheinigungen. Setzen Sie eine Auszahlung oder Freistellung nicht ungeprüft voraus.

Für Landesbeamte regelt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG die Entlassung auf schriftliches Verlangen. Die Einzelheiten zu Termin und Rücknahme müssen Sie im jeweils geltenden Landesrecht prüfen.

Für Bundesbeamte gilt § 33 BBG: Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann zur ordnungsgemäßen Erledigung übertragener Aufgaben hinausgeschoben werden, längstens drei Monate. Eine Rücknahme der Erklärung ist innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei der zuständigen Behörde möglich, solange Ihnen die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Nach den zwei Wochen ist zusätzlich die Zustimmung der Behörde erforderlich; der Zugangsvorbehalt bleibt bestehen. Amtliche Regelung: § 33 BBG

Die drei Monate sind keine allgemeine Kündigungsfrist. Die zwei Wochen sind keine garantierte Bedenkzeit nach dem Absenden. Lassen Sie Form, zuständige Stelle und Zugang klären; verlassen Sie sich nicht auf eine allgemeine Kündigungsvorlage für Arbeitnehmer.

Was vor dem Antrag feststehen sollte

Sie sollten die folgenden Punkte anhand Ihrer Unterlagen beantworten können:

  1. Wechselweg: Geht es tatsächlich um Entlassung, oder wird ein anderer Weg geprüft?
  2. Altersabsicherung: Welche Auskunft liegt vor, welche Erklärung ist wann nötig?
  3. Forderungen: Welche Auflagen wurden geprüft, welche Beträge sind noch offen?
  4. Versicherung: Wer bestätigt den Anschluss und die Kosten ab dem maßgeblichen Datum?
  5. Einkommen: Wie finanzieren Sie die Zeit bis zum ersten neuen Gehalt und eine mögliche Verzögerung?
  6. Termin: Passen das rechtlich geklärte Dienstende und Ihre Verpflichtungen gegenüber dem neuen Arbeitgeber zusammen?

Offene Beträge oder Termine gehören in die Klärung mit der zuständigen Stelle. Bei widersprüchlichen Auskünften, strittigen Forderungen oder Unsicherheit über die Wirkung Ihres Antrags ist individuelle beamtenrechtliche Beratung sinnvoll.

Wenn Sie diese Vorbereitung schriftlich durcharbeiten möchten: Das Ausstiegs-Dossier Polizei bietet 58 Seiten mit 11 Arbeitsblättern und 5 Vorlagen. Es kostet 79 Euro einmalig. Die kostenlose Leseprobe zeigt Aufbau und ein Arbeitsblatt, ohne Anmeldung. Das Dossier berechnet keine individuellen Ansprüche und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Gibt es bei der Polizei eine einheitliche Kündigungsfrist?

Für Beamte ist die Entlassung auf Verlangen zu prüfen. Eine einheitliche Frist für Bund und alle Länder lässt sich daraus nicht ableiten. Die oben erläuterte Grenze von drei Monaten betrifft das mögliche Hinausschieben nach § 33 BBG und ist keine allgemeine Kündigungsfrist.

Muss ich vor der Entlassung schon einen neuen Arbeitsvertrag haben?

Ein neuer Arbeitsvertrag wird in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG und § 33 BBG nicht als Voraussetzung des Entlassungsverlangens genannt. Für Ihre eigene Planung müssen Einkommen und Versicherung trotzdem geklärt sein. Ohne neue Stelle kommt es besonders auf eine finanzierte Übergangszeit und den bestätigten Versicherungsschutz an.

Kann ich den Antrag vorsorglich stellen und die Folgen später klären?

Darauf sollten Sie Ihre Planung nicht aufbauen. Die Rücknahme ist an Voraussetzungen gebunden. Auch erforderliche Erklärungen zur Altersabsicherung können vor Dienstende fällig sein. Liegt Ihr Antrag bereits bei der Behörde, lassen Sie die Lage zeitnah individuell prüfen.

Quellen und Prüfstand

Inhaltlich überarbeitet und die verlinkten Gesetzestexte geprüft am 1. Oktober 2026. Die fünf Schritte sind eine redaktionelle Empfehlung für die Vorbereitung. Sie sind kein gesetzlich festgelegtes Verfahren und keine Zusage zu einem bestimmten Austrittstermin.

Die Rechtsaussagen verweisen unmittelbar auf die amtlichen Fassungen bei Gesetze im Internet. Bundesregeln sind ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Die für Ihren Dienstherrn geltenden Landesregeln, persönlichen Auflagen und Versicherungsbedingungen müssen hinzukommen. Die vertiefenden Artikel helfen bei der Orientierung; sie ersetzen diese Unterlagen nicht.

Autor: Dr. Alexander Groß, promovierter Bildungsforscher. Privates Informationsangebot, keine dienstliche Verbindung zur Polizei.

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Über den Autor

AG

Dr. Alexander Groß

Dr. phil. · empirische Bildungsforschung · 7 Jahre Universität Koblenz

Promotion zu Governance und Standardisierung im föderalen Mehrebenen-System. Autor des Ausstiegs-Dossiers Polizei. Privates Informationsangebot — keine dienstliche Verbindung zur Polizei.