Inhalt(9 Kapitel)
Wer die Diagnose bekommt, rechnet meistens sofort in Prozentsätzen. Wie viel Ruhegehalt? Mit welchem Abschlag? Reicht das?
Diese Rechnung setzt etwas voraus, das oft gar nicht eintritt. Denn zwischen der Feststellung „polizeidienstunfähig" und dem Ruhestand liegen drei Prüfungen, die der Dienstherr abarbeiten muss. Fällt eine davon positiv aus, gibt es keinen Ruhestand und keine Versorgung — sondern ein anderes Amt.
Zwei Begriffe, die dasselbe Wort benutzen
Allgemein dienstunfähig ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, wer wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Dienstpflichten zu erfüllen. Das gilt für die Lehrerin wie für den Finanzbeamten.
Polizeidienstunfähigkeit ist etwas anderes und für den Vollzugsdienst deutlich enger. Sie liegt vor, wenn jemand den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist zurückkehrt.
Der entscheidende Punkt ist der Maßstab. Er ist nicht der Dienstposten, den jemand gerade innehat. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihn 2014 so bestimmt:
Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht.
(BVerwG 2 B 97.13, Beschluss vom 6. November 2014)
Daraus folgt etwas Unangenehmes und etwas Erleichterndes zugleich. Unangenehm: Wer den Innendienst noch gut bewältigt, aber an einem Einsatz mit körperlicher Auseinandersetzung nicht mehr teilnehmen kann, ist polizeidienstunfähig — obwohl acht Stunden Dienst am Tag möglich sind. Erleichternd: Genau weil dieser Maßstab so hoch liegt, bedeutet sein Verfehlen eben nicht, dass jemand für jede Arbeit ungeeignet wäre. Und darauf kommt es im nächsten Schritt an.
Die Reihenfolge, die das Gesetz vorgibt
Die Länder dürfen definieren, wann Polizeidienstunfähigkeit vorliegt — § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG erlaubt ihnen ausdrücklich, für einzelne Beamtengruppen besondere Voraussetzungen festzulegen. Was sie nicht dürfen: die Voraussetzungen der vorzeitigen Zurruhesetzung selbst regeln. Die stehen im Bundesrecht und gelten deshalb auch für den Polizeivollzugsdienst.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Grundsatz schon 2009 in einen Satz gefasst:
Ein Beamter ist nicht dienstunfähig, wenn er in seiner Beschäftigungsbehörde auf einem anderen, seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Dienstposten verwendet werden kann.
(BVerwG 2 C 46.08, Urteil vom 26. März 2009)
Das ist der juristische Hebel hinter allem, was jetzt kommt. Rheinland-Pfalz hat ihn sogar in den Gesetzestext geschrieben: Nach § 112 Abs. 2 LBG RP findet bei Polizeidienstunfähigkeit „§ 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG Anwendung" — also die Weiterverwendung vor der Versorgung.
Interaktiv · fünf Stationen
Fünf Stationen, in dieser Folge. Der Ruhestand steht am Ende — nicht am Anfang. Was hier steht, beschreibt den gesetzlichen Ablauf, nicht Ihren Fall.
§ 4 BPolBG, Landesnormen · § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG
Ist Polizeidienstunfähigkeit überhaupt festgestellt?
Genügt die Beamtin oder der Beamte den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr — und ist nicht zu erwarten, dass die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Frist wiederkehrt?
Die Feststellung trifft nicht die Hausärztin und nicht der behandelnde Facharzt, sondern je nach Rechtskreis der Amtsarzt, der Polizeiarzt oder ein anderer beamteter Arzt. Die Frist beträgt in sechzehn von siebzehn Rechtskreisen zwei Jahre; Thüringen kommt mit sechs Monaten aus.
Der Maßstab ist strenger, als die meisten annehmen. Er ist nicht der eigene Dienstposten, sondern die gesamte Laufbahn: Das Bundesverwaltungsgericht verlangt, dass die Beamtin oder der Beamte „zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar" ist, die dem statusrechtlichen Amt entspricht. Wer den Innendienst noch schafft, aber keine gefährlichen Einsätze mehr, ist danach polizeidienstunfähig.
Rechtsfolge
Steht die Polizeidienstunfähigkeit fest, ist die Prüfung nicht beendet, sondern eröffnet. Alles Weitere entscheidet sich in den nächsten drei Stationen.
Was es finanziell heißt
Noch keine Wirkung. Besoldung läuft unverändert weiter.
Ausnahmeklausel der Landesnormen, z. B. Art. 128 Abs. 2 BayBG, § 112 Abs. 1 LBG RP
Gibt es im Polizeivollzugsdienst eine Funktion, die passt?
Gibt es eine Funktion im Polizeivollzugsdienst, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt verlangt?
Fast jede Landesnorm endet mit derselben Ausnahme: „es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt". Damit ist die eingeschränkte Verwendung im Vollzug gemeint.
Nach dieser Funktion muss der Dienstherr suchen — es genügt nicht, ihr Fehlen zu behaupten. Die Suchpflicht entfällt nur, wenn feststeht, dass überhaupt kein Dienst mehr geleistet werden kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind.
Rechtsfolge
Findet sich eine solche Funktion, bleibt der Status erhalten: weiterhin Polizeivollzugsbeamtin oder -beamter, kein Ruhestand, keine Versorgung.
Was es finanziell heißt
Besoldung läuft unverändert weiter. Der Ausstieg findet nicht statt.
§ 26 Abs. 2 BeamtStG
Ist ein anderes Amt außerhalb des Vollzugsdienstes möglich?
Lässt sich ein Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen — etwa in der allgemeinen Verwaltung?
Diese Station ist der Kern des Missverständnisses. Die Länder dürfen definieren, wann jemand polizeidienstunfähig ist. Die Voraussetzungen der vorzeitigen Zurruhesetzung dürfen sie nach § 26 Abs. 1 Satz 4 BeamtStG nicht regeln — deshalb gilt die Weiterverwendung vor Versorgung auch für den Polizeivollzugsdienst. Rheinland-Pfalz schreibt es in § 112 Abs. 2 LBG RP sogar ausdrücklich hin.
Die Übertragung ist auch ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, mindestens dasselbe Grundgehalt hat und die gesundheitlichen Anforderungen erfüllbar sind. Fehlt die Befähigung für die neue Laufbahn, besteht die Pflicht, an einer Qualifizierung teilzunehmen.
Die Suche ist „regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken" (BVerwG 2 C 68.11), nicht nur auf die eigene Behörde. Und die Darlegungslast liegt beim Dienstherrn: Er muss schlüssig darlegen, dass er die gesetzlichen Vorgaben bei der Suche beachtet hat (BVerwG 2 C 46.08). Die bloße Behauptung, es sei nichts frei, genügt dafür nicht.
Rechtsfolge
Gelingt der Wechsel, endet die Polizeilaufbahn — das Beamtenverhältnis nicht. Es geht weiter, an einem Schreibtisch in der Verwaltung.
Was es finanziell heißt
Das Grundgehalt ist gesetzlich mindestens gehalten. Was daran hängt, ist es nicht: vollzugsspezifische Bezügebestandteile und die besondere Altersgrenze des Polizeivollzugsdienstes knüpfen an die Zugehörigkeit zum Vollzug an. Beides gehört vor dem Wechsel geklärt.
§ 26 Abs. 3 BeamtStG
Kommt eine geringerwertige Tätigkeit in Betracht?
Ist eine geringerwertige Tätigkeit zumutbar, um den Ruhestand zu vermeiden?
Erst wenn eine gleichwertige Verwendung ausscheidet, darf der Dienstherr eine geringerwertige Tätigkeit übertragen — ebenfalls ohne Zustimmung, wenn sie zumutbar ist und der Ruhestand dadurch vermieden wird.
Diese Station wird in der Praxis oft übersprungen. Sie ist trotzdem Teil der Reihenfolge: Der Ruhestand ist die letzte Stufe, nicht die erste, die geprüft werden darf.
Rechtsfolge
Wird eine solche Tätigkeit übertragen, bleibt das aktive Beamtenverhältnis bestehen — auf niedrigerem Niveau.
Was es finanziell heißt
Geringere Bezüge als bisher, aber laufendes Einkommen statt Versorgung. Für die spätere Pension zählt die Zeit als volle Dienstzeit.
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG · Versorgung nach BeamtVG bzw. Landesrecht
Erst jetzt: Versetzung in den Ruhestand
Alle drei vorherigen Wege sind ausgeschlossen — was bleibt?
Jetzt, und nicht früher, folgt die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Endgültig ist sie nicht: Nach § 29 BeamtStG kann der Dienstherr erneut berufen, wenn die Dienstfähigkeit wiederkehrt.
Und es gibt eine Zwischenstufe, die häufig übersehen wird: Wer mindestens die Hälfte der Arbeitszeit noch leisten kann, ist nach § 27 BeamtStG begrenzt dienstfähig — dann wird die Arbeitszeit reduziert statt das Dienstverhältnis beendet.
Rechtsfolge
Das Ruhegehalt setzt eine Dienstzeit von fünf Jahren voraus. Diese Wartezeit entfällt, wenn die Dienstunfähigkeit auf einer Erkrankung oder Verletzung beruht, die ohne grobes Verschulden im Dienst entstanden ist — dann gibt es Ruhegehalt vom ersten Tag an.
Was es finanziell heißt
Die Zeit bis zum 60. Lebensjahr wird zu zwei Dritteln als Dienstzeit angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Gegengerechnet wird ein Abschlag von 3,6 Prozent je Jahr, höchstens 10,8 Prozent (§ 14 Abs. 3). Nach unten greift die Mindestversorgung von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4). Für Landesbeamte gelten die entsprechenden Vorschriften des jeweiligen Landesbeamtenversorgungsgesetzes.
Der Unterschied in Geld
Zwischen Laufbahnwechsel und Ruhestand — Station 3 und Station 5 — liegt die eigentliche Entscheidung, und sie ist finanziell weit weniger eindeutig, als sie klingt.
Beim Laufbahnwechsel garantiert § 26 Abs. 2 BeamtStG mindestens dasselbe Grundgehalt. Das Einkommen läuft also weiter — aber das Grundgehalt ist nicht alles, was auf der Bezügemitteilung steht. Vollzugsspezifische Bestandteile und die besondere Altersgrenze knüpfen an die Zugehörigkeit zum Polizeivollzugsdienst an, nicht an das Beamtenverhältnis als solches. Was davon nach einem Wechsel in die Verwaltung bleibt, ist Landesrecht und gehört vorher geklärt, nicht nachher.
Beim Ruhestand rechnet die Versorgung anders, als die meisten erwarten. Drei Größen bestimmen das Ergebnis (die Paragraphen gelten unmittelbar für Bundesbeamte; die Landesbeamtenversorgungsgesetze sind gleich aufgebaut):
- Zurechnungszeit. Die Zeit vom Ruhestandsbeginn bis zum 60. Lebensjahr wird zu zwei Dritteln wie Dienstzeit angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Wer mit 45 geht, bekommt also nicht nur die tatsächlich geleisteten Jahre.
- Versorgungsabschlag. Gegengerechnet wird ein Abschlag von 3,6 Prozent je Jahr, gedeckelt bei 10,8 Prozent (§ 14 Abs. 3 BeamtVG).
- Mindestversorgung. Nach unten greift eine Grenze von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs. 4 BeamtVG).
Eine Schwelle steht davor: Ruhegehalt gibt es überhaupt erst nach fünf Jahren Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Wer diese Wartezeit nicht erfüllt, wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert — wie beim Ausstieg auf eigenen Antrag, den wir in „Polizei kündigen: Was bleibt von Pension und Altersgeld?" durchgerechnet haben.
Was in Ihrem Rechtskreis gilt
Die Definition ist Landesrecht, und sie steht in siebzehn verschiedenen Gesetzen. Sechzehn davon sagen inhaltlich dasselbe. Eines nicht.
| Rechtskreis | Fundstelle | Frist |
|---|---|---|
| Bund (Bundespolizei) | amtlich geprüft: § 4 BPolBG | zwei Jahre |
| Baden-Württemberg | aus Fachdatenbank: § 43 Abs. 2 LBG BW1 | zwei Jahre |
| Bayern | amtlich geprüft: Art. 128 BayBG2 | zwei Jahre |
| Berlin | amtlich geprüft: § 105 LBG Berlin3 | zwei Jahre |
| Brandenburg | amtlich geprüft: § 116 LBG Bbg4 | zwei Jahre |
| Bremen | amtlich geprüft: § 109 BremBG | zwei Jahre |
| Hamburg | amtlich geprüft: § 109 HmbBG | zwei Jahre |
| Hessen | aus Fachdatenbank: § 111 HBG5 | zwei Jahre |
| Mecklenburg-Vorpommern | amtlich geprüft: § 109 LBG M-V6 | zwei Jahre |
| Niedersachsen | aus Fachdatenbank: § 110 NBG7 | zwei Jahre |
| Nordrhein-Westfalen | amtlich geprüft: § 115 LBG NRW8 | zwei Jahre |
| Rheinland-Pfalz | amtlich geprüft: § 112 LBG RP9 | zwei Jahre |
| Saarland | aus Fachdatenbank: § 127 SBG10 | zwei Jahre |
| Sachsen | amtlich geprüft: § 138 SächsBG11 | zwei Jahre |
| Sachsen-Anhalt | amtlich geprüft: § 107 LBG LSA12 | zwei Jahre |
| Schleswig-Holstein | amtlich geprüft: § 109 LBG SH | zwei Jahre |
| Thüringen | aus Fachdatenbank: § 105 ThürBG13 | sechs Monate |
- 1Baden-Württemberg: Einziger Rechtskreis ohne eigene Polizei-Norm: die Regelung steht als Absatz 2 in der allgemeinen Dienstunfähigkeits-Vorschrift. Das früher zitierte § 145 LBG BW ist seit dem 1. Januar 2011 außer Kraft.
- 2Bayern: Feststellung durch amtsärztliches Gutachten; Abs. 2 erlaubt die Zuweisung einer Funktion, die die besonderen Anforderungen nicht verlangt.
- 3Berlin: Der einzige Wortlaut, der von der „Polizeivollzugskraft“ spricht statt von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten.
- 4Brandenburg: Formuliert als ausdrückliche Abweichung: dienstunfähig „abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes“. Die frühere Zählung § 140 gilt nicht mehr.
- 5Hessen: Der Wortlaut verlangt ausdrücklich ein amtsärztliches Gutachten. Das früher zitierte § 193 HBG entspricht nicht mehr der geltenden Zählung.
- 6Mecklenburg-Vorpommern: Die Norm verbindet Vorsorgeuntersuchung und Polizeidienstunfähigkeit; die Definition steht in Absatz 2.
- 7Niedersachsen: Die Norm, an der das Bundesverwaltungsgericht 2014 den Maßstab der Verwendungsbreite entwickelt hat (2 B 97.13).
- 8Nordrhein-Westfalen: Die Norm heißt amtlich nur „Dienstunfähigkeit" und steht in Abschnitt 7 (Besondere Beamtengruppen). Vielfach wird noch § 116 zitiert — das war die Zählung vor der Neufassung.
- 9Rheinland-Pfalz: Spricht als einziger von „Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ und vom „Polizeidienst“. Absatz 2 erklärt § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 BeamtStG ausdrücklich für anwendbar — Weiterverwendung vor Ruhestand, schwarz auf weiß.
- 10Saarland: Nennt neben Amtsarzt und beamtetem Arzt ausdrücklich den Polizeiärztlichen Dienst des Innenministeriums.
- 11Sachsen: Weicht im Wortlaut ab: verlangt die Wiedererlangung der vollen „Dienstfähigkeit", nicht der vollen „Verwendungsfähigkeit". Vielfach wird noch § 150 zitiert.
- 12Sachsen-Anhalt: Das noch kursierende § 119 stammt aus dem 2009 abgelösten Beamtengesetz und gilt nicht mehr.
- 13Thüringen: Der Ausreißer: sechs Monate statt zwei Jahre. Wer in Thüringen ein halbes Jahr keine Aussicht auf volle Verwendungsfähigkeit hat, ist polizeidienstunfähig — in jedem anderen Rechtskreis bliebe bis dahin noch anderthalb Jahre Zeit.
Der Ausreißer ist Thüringen. Dort genügen sechs Monate ohne Aussicht auf volle Verwendungsfähigkeit, während in allen anderen Rechtskreisen zwei Jahre Zeit bleiben. Praktisch heißt das: Derselbe Befund, dieselbe Prognose, dieselbe Person — in Erfurt polizeidienstunfähig, in Hannover noch nicht.
Wie stark sich Rechtskreise sonst noch unterscheiden, zeigt der Vergleich der Polizei-Versorgung nach Bundesland.
Zwei Wege, die dazwischenliegen
Begrenzte Dienstfähigkeit. Wer noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten kann, ist nach § 27 BeamtStG begrenzt dienstfähig. Dann wird die Arbeitszeit reduziert, statt das Dienstverhältnis zu beenden. Diese Variante wird selten von selbst angeboten.
Reaktivierung. Ein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist nicht endgültig. Nach § 29 BeamtStG kann der Dienstherr erneut in das Beamtenverhältnis berufen, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist. Wer den Ruhestand als abgeschlossenen Lebensabschnitt plant, sollte das wissen.
Was in der Akte stehen muss
Wenn der Dienstherr die Suche nach einer anderweitigen Verwendung als ergebnislos behandelt, ist das eine Behauptung, die Anforderungen erfüllen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat sie 2015 in einem Leitsatz zusammengefasst — und daraus lässt sich eine Liste machen:
- Die Suche muss den gesamten Bereich des Dienstherrn erfassen, nicht nur die eigene Behörde.
- Sie muss freie Dienstposten einbeziehen — und solche, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Nur auf den Ist-Stand zu schauen genügt nicht.
- Die Anfrage muss beschreiben, was die Beamtin oder der Beamte noch leisten kann — eine „charakterisierende und sachliche Kurzbeschreibung" des Restleistungsvermögens. Eine Anfrage ohne dieses Profil kann von der angefragten Stelle gar nicht sinnvoll beantwortet werden.
- Eine Verschweigensfrist genügt nicht. Die Praxis, nach Fristablauf ohne Rückmeldung eine „Fehlanzeige" anzunehmen, hat das Gericht ausdrücklich verworfen: Sie setzt keinen Anreiz, ernsthaft zu suchen.
- Bleibt eine Anfrage unbeantwortet, ist nachzufragen.
- Das ärztliche Gutachten muss beides enthalten: die medizinischen Feststellungen zum Sachverhalt und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für die Dienstfähigkeit. Ein Gutachten, das nur ein Ergebnis nennt, trägt die Zurruhesetzung nicht.
Fundstelle für alle sechs Punkte: BVerwG 2 C 37.13, Urteil vom 19. März 2015, Leitsätze 1 und 2. Die Darlegungslast dafür liegt beim Dienstherrn (BVerwG 2 C 46.08) — nicht bei Ihnen.
Was daraus folgt
Drei Dinge, die sich aus der Reihenfolge ergeben:
- Ein Bescheid über Polizeidienstunfähigkeit ist keine Entscheidung über den Ruhestand. Er ist der Eingang in ein Verfahren.
- Die Suchpflicht ist eine Pflicht des Dienstherrn, keine Bitte. Sie erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn, und darlegen muss er sie, nicht Sie. Sie entfällt nur, wenn feststeht, dass gar kein Restleistungsvermögen mehr besteht.
- Wer den Laufbahnwechsel für die schlechtere Lösung hält, sollte nachrechnen, bevor er sich wehrt. Ein Amt in der Verwaltung bringt das volle Grundgehalt und volle weitere Dienstjahre; das Ruhegehalt bringt einen Bruchteil davon, gemindert um den Abschlag. Der Streifenwagen ist in beiden Fällen weg — nur das Einkommen nicht.
Häufige Fragen
Ist Polizeidienstunfähigkeit dasselbe wie Dienstunfähigkeit?
Nein. Polizeidienstunfähigkeit misst an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes und an der gesamten Laufbahn, nicht am eigenen Dienstposten. Allgemeine Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG bedeutet dagegen, die Dienstpflichten überhaupt nicht mehr erfüllen zu können. Wer polizeidienstunfähig ist, ist deshalb sehr oft noch allgemein dienstfähig — und genau darauf beruht die Pflicht zur Weiterverwendung.
Werde ich bei Polizeidienstunfähigkeit automatisch pensioniert?
Nein. Vorher ist zu prüfen, ob es im Vollzugsdienst eine Funktion ohne die besonderen Anforderungen gibt, ob ein Amt in einer anderen Laufbahn übertragen werden kann (§ 26 Abs. 2 BeamtStG) und ob eine geringerwertige Tätigkeit zumutbar ist (§ 26 Abs. 3 BeamtStG). Erst wenn alle drei ausscheiden, folgt der Ruhestand.
Kann ich den Laufbahnwechsel ablehnen?
Die Übertragung eines anderen Amtes ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch ohne Zustimmung zulässig, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, mindestens dasselbe Grundgehalt hat und die gesundheitlichen Anforderungen erfüllbar sind. Fehlt die Befähigung für die neue Laufbahn, besteht die Pflicht, an einer Qualifizierung teilzunehmen.
Wer stellt die Polizeidienstunfähigkeit fest?
Je nach Rechtskreis der Amtsarzt, der Polizeiarzt oder ein anderer beamteter Arzt; das Saarland nennt zusätzlich den Polizeiärztlichen Dienst des Innenministeriums, Hessen verlangt ausdrücklich ein amtsärztliches Gutachten. Das Attest der behandelnden Ärztin genügt für die Feststellung nicht.
Bekomme ich Ruhegehalt, wenn ich erst wenige Jahre im Dienst bin?
Nur, wenn die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist — oder die Dienstunfähigkeit auf einer Erkrankung oder Verletzung beruht, die ohne grobes Verschulden im Dienst entstanden ist. Dann entfällt die Wartezeit nach § 4 Abs. 1 BeamtVG vollständig. Sonst erfolgt Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ich habe einen Bescheid — was kann ich prüfen lassen?
Ob die Suche nach einer anderweitigen Verwendung den Anforderungen genügt hat, die das Bundesverwaltungsgericht in 2 C 37.13 aufgestellt hat: gesamter Bereich des Dienstherrn, freie und absehbar frei werdende Dienstposten, Kurzbeschreibung des Restleistungsvermögens, keine bloße Verschweigensfrist, Nachfrage bei ausbleibender Antwort. Und ob das ärztliche Gutachten die medizinischen Feststellungen enthält und nicht nur das Ergebnis. Die Prüfung des konkreten Falls gehört in fachanwaltliche Hände; die Rechtsbehelfsfrist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Gilt die Zwei-Jahres-Frist überall?
Nein. Sechzehn Rechtskreise nennen zwei Jahre, Thüringen nach § 105 ThürBG sechs Monate. Die Fundstelle steht in der Tabelle oben — geprüft ist jede einzeln, weil die verbreiteten Übersichten an mehreren Stellen veraltete Paragraphennummern führen.
Quellen
- § 26 BeamtStG — Dienstunfähigkeit, Landesrechtsvorbehalt in Abs. 1 Satz 4, anderweitige Verwendung in Abs. 2, geringerwertige Tätigkeit in Abs. 3
- § 27 BeamtStG — begrenzte Dienstfähigkeit
- § 29 BeamtStG — Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, erneute Berufung
- § 4 BPolBG — Polizeidienstunfähigkeit im Bund, Zwei-Jahres-Frist
- BVerwG 2 B 97.13 — Maßstab ist die gesamte Laufbahn, nicht der Dienstposten; Suchpflicht und ihre Grenzen
- BVerwG 2 C 4.04 — Definition der Polizeidienstunfähigkeit
- BVerwG 2 C 46.08 — nicht dienstunfähig, wer auf einem anderen amtsangemessenen Dienstposten verwendbar ist; Darlegungslast des Dienstherrn
- BVerwG 2 C 68.11 — die Suche erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn
- BVerwG 2 C 37.13 — Anforderungen an die Suchanfrage: gesamter Bereich, frei werdende Dienstposten, Kurzbeschreibung des Restleistungsvermögens, keine Verschweigensfrist; Anforderungen an das ärztliche Gutachten
- BVerwG 2 C 17.23 — Suchpflicht entfällt bei fehlendem Restleistungsvermögen
- § 4 BeamtVG — Wartezeit von fünf Jahren und ihr Entfallen bei dienstbedingter Ursache
- § 13 BeamtVG — Zurechnungszeit zu zwei Dritteln bis zum 60. Lebensjahr
- § 14 BeamtVG — Versorgungsabschlag 3,6 Prozent je Jahr, Deckel 10,8 Prozent, Mindestversorgung 35 Prozent
- Art. 128 BayBG — Polizeidienstunfähigkeit in Bayern
- § 138 SächsBG — Polizeidienstunfähigkeit in Sachsen, abweichender Wortlaut
- LBG NRW — § 115, amtlich „Dienstunfähigkeit", Abschnitt 7
- LBG Brandenburg — § 116 Polizeidienstunfähigkeit
- LBG Rheinland-Pfalz — § 112, Abs. 2 verweist ausdrücklich auf § 26 BeamtStG
- § 105 LBG Berlin — spricht als einziger von der „Polizeivollzugskraft“
- § 109 BremBG — Polizeidienstunfähigkeit in Bremen
- § 109 HmbBG — Polizeidienstunfähigkeit in Hamburg
- § 109 LBG M-V — Gesundheitliche Vorsorge und Polizeidienstunfähigkeit in einer Norm
- § 107 LBG LSA — Polizeidienstunfähigkeit in Sachsen-Anhalt
- § 109 LBG Schleswig-Holstein — Polizeidienstunfähigkeit in Schleswig-Holstein
Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilen Ihre Personalstelle, Ihr Landesamt für Besoldung und Versorgung sowie der polizeiärztliche Dienst.
Wenn Sie einen Bescheid haben: Der nächste Schritt ist keine Kaufentscheidung, sondern die Frage, ob die Suche nach einer anderweitigen Verwendung den Anforderungen oben genügt hat. Das prüft eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Beamtenrecht — die Gewerkschaften vermitteln das für Mitglieder in der Regel mit. Achten Sie auf die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn daraus ein Ausstieg auf eigenen Antrag wird: Das ist ein anderer Weg mit anderen Zahlen — kein Ruhegehalt, sondern Nachversicherung oder Altersgeld, je nach Rechtskreis. Dafür gibt es das Ausstiegs-Dossier Polizei: 72 Seiten, Fundstellen für Bund und alle 16 Länder, Arbeitsblätter, mit denen Sie Ruhegehalt und Break-Even mit Ihren eigenen Zahlen gegeneinanderstellen. 79 €, sofort herunterladbar, Leseprobe kostenlos und ohne E-Mail-Adresse. Wenn der Ausstieg für Sie kein Thema ist, brauchen Sie es nicht.
HinweisRechtliche Einordnung & Haftung
Die Inhalte dieses Beitrags sind nach bestem Wissen recherchiert und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sorgfältig geprüft. Sie stellen jedoch keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG, keine Rentenberatung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG, keine Steuerberatung im Sinne des StBerG, keine Versicherungsberatung im Sinne des § 34d GewO, keine Anlageberatung und keine Heilkunde dar und ersetzen nicht die individuelle Beratung durch eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt, eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Versicherungsberaterin bzw. einen Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, eine Ärztin bzw. einen Arzt oder andere qualifizierte Berufsträger.
Für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben — insbesondere von Zahlen, Paragraphen und Rechtsständen — wird keine Gewähr übernommen. Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Erlasse können sich nach der Veröffentlichung ändern. Maßgeblich für den Einzelfall ist die im jeweiligen Bundesland zum Entscheidungszeitpunkt geltende Rechts- und Erlasslage.
Verlinkte externe Quellen geben den Stand zum Zeitpunkt der Verlinkung wieder; auf spätere Inhaltsänderungen Dritter haben wir keinen Einfluss (siehe Impressum, Ziffer 8).