Inhalt(7 Kapitel)
- Die vier Fragen für Ihren Vergleich
- Altersgeld: nicht überall dieselbe Wartezeit oder Berechnung
- Nordrhein-Westfalen: Entwurf ist noch kein Anspruch
- Nachversicherung: eine andere Versorgung, nicht automatisch ein bestimmter Verlust
- Heilfürsorge heißt nicht: sämtliche Gesundheitskosten sind null
- Altersgrenze und Abschläge sind verschiedene Fragen
- So wird daraus eine belastbare Wechselrechnung
Ein Ausstieg aus dem Polizeidienst hat nicht überall dieselben Versorgungsfolgen. Entscheidend ist das Recht Ihres Dienstherrn. Hinzu kommen Ihre anrechenbaren Dienstzeiten, Bezüge, Ihr Alter und Ihre Versicherungssituation. Ein Bundesland allein sagt deshalb noch nicht, ob sich ein Wechsel finanziell lohnt.
Fachlich überarbeitet am 19. September 2026. Dieser Beitrag erklärt die maßgeblichen Vergleichsfragen anhand amtlicher Quellen. Er enthält keine vollständige, für jeden Einzelfall geltende Prüfung aller Landesregelungen.
Die vier Fragen für Ihren Vergleich
| Bereich | Was Sie konkret feststellen sollten |
|---|---|
| Altersgeld | Gibt es für Ihre Laufbahn und den Entlassungszeitpunkt einen Anspruch? Welche Zeiten, Erklärungen und Fristen zählen? |
| Nachversicherung | Wird sie durchgeführt oder zunächst aufgeschoben? Welche Beitragszeiten und Bemessungsgrundlagen werden berücksichtigt? |
| Kranken- und Pflegeabsicherung | Welcher Schutz endet, welcher beginnt? Welche Beiträge, Zuzahlungen und Vertragsfristen fallen tatsächlich an? |
| Ruhestand | Welche Altersgrenze gilt für Ihren Jahrgang und Ihre Laufbahn? Welche Abschläge oder Ausnahmen betreffen gerade Ihren Ruhestandsgrund? |
Diese Fragen brauchen getrennte Antworten. Eine Entlassung auf eigenen Antrag ist kein vorgezogener Ruhestand. Und eine Überschrift wie „Altersgeld vorhanden“ ersetzt keine Anspruchsprüfung.
Altersgeld: nicht überall dieselbe Wartezeit oder Berechnung
Das Altersgeldgesetz des Bundes zeigt, warum eine pauschale Fünfjahresregel nicht genügt: § 3 verlangt mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon mindestens vier im Bundesdienst. Für diese Mindestzeiten zählen insbesondere Ausbildungs- und Studienzeiten sowie Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit. Außerdem sind die persönlichen Voraussetzungen und die erforderliche Erklärung nach § 1 zu beachten. § 1 AltGG, § 3 AltGG
Auch die Leistungshöhe folgt eigenen Regeln. Beim Bund wird die nach § 7 berechnete Leistung bei weniger als zwölf altersgeldfähigen Dienstjahren mit 0,85 multipliziert, ansonsten mit 0,95. Die Vorschrift enthält zudem eine Vergleichsberechnung zur Nachversicherungsrente. Diese Bundesformel ist keine allgemeine Formel für alle Länder. § 7 AltGG
Fragen Sie Ihre Versorgungsstelle deshalb nicht nur, ob Ihr Land Altersgeld kennt. Erbitten Sie eine schriftliche Auskunft dazu, welche Ihrer Zeiten anrechenbar sind, welche Erklärung vor der Entlassung nötig ist und ab wann die Leistung voraussichtlich gezahlt wird.
Nordrhein-Westfalen: Entwurf ist noch kein Anspruch
Die Landesregierung hat mit Drucksache 18/20439 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der ein Landesaltersgeldgesetz enthält. Der Entwurf sieht hierfür ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor. Zur Anhörung vom 8. Oktober 2026 liegen die amtliche Tagesordnung und eine Videoaufzeichnung vor. Verfahrensstand 11. Oktober 2026: Daraus lässt sich noch kein verabschiedetes Gesetz oder persönlicher Anspruch ableiten. Gesetzentwurf des Landtags NRW, Tagesordnung der Anhörung
Treffen Sie eine Entlassungsentscheidung daher nicht aufgrund eines versprochenen Reformdatums. Lassen Sie sich von der zuständigen Stelle erläutern, welches geltende Recht Ihren konkreten Entlassungszeitpunkt erfasst. Übergangsregeln und die endgültige Gesetzesfassung sind dafür wesentlich.
Nachversicherung: eine andere Versorgung, nicht automatisch ein bestimmter Verlust
Nach § 8 SGB VI kommt Nachversicherung insbesondere beim unversorgten Ausscheiden aus einer zuvor versicherungsfreien Beschäftigung in Betracht. Sie ist nicht allein davon abhängig, ob ein Land überhaupt Altersgeld anbietet. Auch persönliche Anspruchsvoraussetzungen und gegebenenfalls ein Aufschub nach § 184 SGB VI sind zu prüfen. § 8 SGB VI, § 184 SGB VI
Aus „Nachversicherung“ folgt keine verlässliche pauschale Verlustquote. Vergleichen Sie eine konkrete Rentenauskunft mit der Versorgungsauskunft für das Bleiben und gegebenenfalls dem Altersgeld. Zahlungsbeginn, spätere Erwerbszeiten, Steuern und Krankenversicherung gehören mit in diese Rechnung.
Heilfürsorge heißt nicht: sämtliche Gesundheitskosten sind null
Bei der Bundespolizei wird Heilfürsorge grundsätzlich als Sachleistung gewährt. Für Zuzahlungen und Belastungsgrenzen verweist § 2 BPolHfV auf die Regeln des SGB V. Schon deshalb ist „der Dienstherr zahlt vollständig, eigene Kosten gibt es nicht“ falsch. Die Bundespolizei bestätigt die Zuzahlungspflicht ausdrücklich. § 2 BPolHfV, amtliche FAQ der Bundespolizei
Die Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung gilt ihrem Anwendungsbereich nach für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag. Ihre Regeln dürfen nicht pauschal allen Beschäftigten von BKA und Zoll zugeschrieben werden. BPolHfV
Für Landespolizisten müssen Anspruch, Eigenbeiträge, Übergangsregelungen und ein mögliches Wahlrecht anhand des jeweiligen Landesrechts geprüft werden. Beim Wechsel brauchen Sie außerdem eine konkrete Klärung der anschließenden Kranken- und Pflegeabsicherung. Die monatliche Mehrbelastung lässt sich nicht allein aus dem bisherigen Modell „Heilfürsorge“ oder „Beihilfe“ berechnen.
Altersgrenze und Abschläge sind verschiedene Fragen
Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des Bundes nennt § 5 BPolBG grundsätzlich das 62. Lebensjahr; für ältere Geburtsjahrgänge bestehen Übergangsregeln. Das ist kein universelles Pensionsalter für jede Behörde und jedes Bundesland. § 5 BPolBG
Ebenso wenig gilt für jeden vorzeitigen Ruhestand pauschal ein Abschlag von höchstens 10,8 Prozent. Bereits das Bundesrecht unterscheidet in § 14 Abs. 3 BeamtVG verschiedene Ruhestandsgründe, Obergrenzen und Ausnahmen. Eine freiwillige Entlassung ist wiederum keine dieser Ruhestandsberechnungen. § 14 BeamtVG
So wird daraus eine belastbare Wechselrechnung
Stellen Sie Ihrer Personal- und Versorgungsstelle einen konkreten Sachverhalt vor: Dienstherr, Status, Laufbahn, Geburtsjahr, Dienstzeiten und gewünschten Termin. Bitten Sie um getrennte Auskünfte für Bleiben, Entlassung mit Altersgeld, soweit möglich, und Nachversicherung. Ergänzen Sie eine schriftliche Klärung Ihrer künftigen Kranken- und Pflegeversicherung.
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